Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Geltung
Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind die
nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Inhalt des jeweils
abgeschlossenen Vertrages werden sie spätestens mit der Annahme der
ersten von uns durchgeführten Lieferung an den Käufer und zwar
auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es
sein denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Für den
Fall, dass irgendeine unserer Bestimmungen unwirksam ist, wird die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die
Stelle der ungültigen Bestimmung soll eine solche treten, die
inhaltlich dem am nächsten kommt, was die Parteien bei
Vertragsabschluss gewollt haben. Zusicherungen, Nebenabreden und
Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
2. Angebot und Abschluss
Angebote sind stets frei
bleibend. Für den Fall, dass wir uns für ein ausdrückliches
Erzeugnis ein verbindliches Angebot machen, kann dieses vom Käufer
innerhalb von 6 Wochen ab Ausstellungsdatum unseres Angebotes
angenommen werden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn
er von uns schriftlich bestätigt wird. Sämtliche Abbildungen und
alle Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten und
dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Soweit der
Vertragsgegenstand für den Käufer keine unzumutbare Änderung
erfährt, bleiben uns Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder
der Ausstattung vorbehalten. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Vertrag zu ändern (z. B. Lieferung nur
durch Vorauszahlung des Kunden oder Zahlung Zug um Zug zu
verlangen), wenn der Käufer seine vertraglich übernommenen
Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder wahrheitswidrige Angaben
gemacht hat oder unbefriedigende Auskünfte über seine
Kreditwürdigkeit vorliegen.
3. Preise
Soweit eine längere Lieferfrist von 4
Monaten ab Vertragsabschluss vereinbart ist, werden die zum
Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise gerechnet. Die Preise
verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer, in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
4. Lieferfristen, höhere Gewalt,
Gefahrübertragung
Lieferfristen und Termine gelten nur als
annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche
Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder
die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben. Die
Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges,
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen
nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu
vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Als höhere
Gewalt gelten alle Umstände, die die Lieferung erschweren oder
unmöglich machen, insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriff von hoher
Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
bei Streik und Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betrieb-
und Transportstörungen bei uns, unserem Lieferwerk oder Lieferant.
Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder
unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die
Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer
über.
5. Annahmeverzug des Käufers
Nimmt der Käufer die
Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen entweder vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Im letzteren Fall können wir 15% des Kaufpreises ohne
Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur
ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns
vor, den höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
6. Zahlungen
Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unseren
Konten als bewirkt. Betreuungsleistungen einschließlich Ersatz- und
Zubehörteilen sind rein netto nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
Wechsel nehmen wir nur nach besonderen Vereinbarungen als
Zahlungsmittel herein. Die Gutschrift von Wechsel oder Schecks
erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des
Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Diskontspesen und
sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Eine
Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Käufer kann
Zahlungen wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen
nicht zurückbehalten.
7. Zahlungsverzug
Kommt der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt
ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen
ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren
oder der Konkurs eröffnet oder laufen Auskünfte ein, die Zweifel
über seine Kreditwürdigkeit aufkommen lassen, so wird unsere
Gesamtforderung gegen den Käufer sofort - auch wenn Wechsel mit
späterer Fälligkeit laufen, unsere Forderungen gestundet oder noch
nicht fällig ist - fällig. Von diesem Zeitpunkt an sind wir
berechtigt, Verzinsung in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen. Weiterhin sind wir bei
Zahlungsverzug berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren und oder Maschinen zurückzuholen. Der Käufer ist
in diesem Falle verpflichtet, die Ware und oder Maschinen an uns
oder einen beauftragten Dritten herauszugeben. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware und oder
Maschinen durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern
nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt. Auf unser
Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns ein Verzeichnis
sämtlicher bei ihm vorhandener Waren und oder Maschinen und eine
Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen, welche die Adressen
und die Namen der Schuldner und die Höhe der Forderungen enthalten
muss, zu übermitteln. Außerdem hat der Käufer auf unser Verlangen
den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen, wobei es uns frei
steht, Anzeige auch von uns aus zu machen.
8. Eigentumsvorbehalt
Unsere Waren und oder Maschinen
bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus
welchem Rechtsgrunde unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für
besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung (Saldovorbehalt). Be- und Verarbeitung erfolgen für
uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Durch den
Besteller oder einen Dritten ohne uns eine Leistung zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle eines Einbaus als
wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes tritt der Besteller
seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber bzw. dem
Grundstückseigentümer schon heute in Höhe des Betrages unserer
Forderung zur Sicherheit aus der gesamten Geschäftsverbindung an
uns ab. Bei Ware und oder Maschinen, die der Käufer im Rahmen
seiner gewerblichen Tätigkeit bei uns bezieht, behalten wir uns das
Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen von und in eine Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Ware und oder Maschinen darf
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung
oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiter veräußert
werden. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit
sämtlichen Nebenrechten ab, die aus der Weiterveräußerung gegen
den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderung berechtigt, jedoch
nur solange, bis er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt.
Eingezogene Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere
Forderungen fällig sind. Auf Verlangen des Käufers geben wir uns
nach den vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen frei,
soweit ihr Betrag unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt. Wird unser Eigentumsrecht bestritten, insbesondere
durch Beschlagnahme oder Pfändung der Ware und oder Maschinen
beeinträchtigt, ist der Käufer verpflichtet, unter Übersendung
der ihm verfügbaren Unterlagen (z B. Pfändungsprotokoll) uns
sofort zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte
hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden
Kosten werden dem Käufer belastet. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, ist der Käufer zur sachgemäßen Lagerung der uns
gehörenden Ware und oder Maschinen, deren ordnungsgemäße
Anwendung, Durchführung von Wartung, sicherheitstechnische
Überprüfungen und Versicherung verpflichtet. Er ist nicht
berechtigt, die gelieferten Waren oder Maschinen zu verpfänden, zur
Sicherung zu übereignen oder sonst wie außerhalb des
ordnungsgemäßen Geschäftsganges anderen Personen zu überlassen.
9. Gewährleistung
Für Mängel haften wir nur zu
nachfolgenden Bedingungen unverzüglich nach Eintreffen hat der
Käufer die empfangene Ware und oder Maschine(n) auf Mängel,
Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 8 Tagen durch
schriftliche Anzeige zu rügen. Wir gewähren bei Lieferung neu
hergestellter Produkte 24 Monate Garantie und soweit unser
Lieferwerk und eine längere Garantiefrist einräumt, für die Dauer
dieser Frist Garantie. Die Fristen beginnen mit der Lieferung zu
laufen. Innerhalb der vorstehenden Fristen leisten wir wahlweise
Gewähr dergestalt, dass wir mangelhafte Teile reparieren
(Nachbesserung) oder durch mangelfreie Teile ersetzen
(Ersatzlieferung). Wir übernehmen alle zum Zwecke der Nachbesserung
erforderlichen Aufwendungen, darunter auch Transport-, Weg-,
Arbeits- und Materialkosten, sofern sich unsere Aufwendungen nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den
Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers gebracht
worden ist. Gehört der Vertrag zum Betriebe des Handelsgewerbes des
Käufers, so übernehmen wir im Rahmen unserer Nachbesserung nur die
anlaufenden Materialkosten. Das gilt auch dann, wenn der Käufer die
Kaufsache im Rahmen seines eigenen Gewerbebetriebes selbst
nachbessert. Weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Nachbesserung übernehmen wir nur, sofern und soweit uns selbst
entsprechende Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten zustehen. Für
die Durchführung der Mängelbeseitigung hat uns der Käufer nach
billigem Ermessen eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel
zu gewähren, insbesondere den angemahnten Gegenstand oder Muster
davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die
Gewährleistung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung (z B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung ),
kann der Käufer in keinem Fall einen Schadensersatzanspruch geltend
machen, sondern allenfalls Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) verlangen. Wir
haften nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung oder
Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung
der Aufstellungsbedingungen, ungeeignete Schmiermittel,
Transportschäden oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen
sind. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls
ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderungen von nicht
ausdrücklich autorisierter Stelle an der Ware vorgenommen werden
oder Teile oder Geräte eingebaut bzw. angeschlossen werden, die von
uns nicht zugelassen sind. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden
Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, die nicht an
der gelieferten Ware selbst entstanden sind, außer im Fall von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen.
10. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden,
dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden
personenbezogenen Daten in unser EDV-Anlage gespeichert und
dogmatisch verarbeitet werden.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort
ist Hennef. Gerichtsstand der Lieferung und Zahlung (einschließlich
Scheck- und Wechselklage) und sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten ist, soweit es sich um Vollkaufleute,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, Siegburg.
12. Sitz der Firma A&S Bürogeräte ist Hennef
Zusätzliche Bedingungen für Betreuungen:
1. Kosten
Bei Reparaturen werden die tatsächlich
anfallenden Arbeits-Wegezeiten, Fahrtkosten und Spesen, sowie die
eingebauten Ersatzteile berechnet.
2.
Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge gelten nur für die
darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und
der Höhe nach nur annähernd verbindlich.
3.
Transport
Falls Maschinen zur Reparatur in unsere Werkstatt
oder das Herstellerwerk gebracht werden müssen, erfolgt der
Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4.
Mängel
Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich zu
melden.
5. Instandhaltungsvereinbarung
Dem
Käufer wird der Abschluss von Instandhaltungsvereinbarungen
(Wartungsverträgen) empfohlen.